neue Testverordnung ab 23.12.22

Liebe Besucherinnen und Besucher,
wir bitten Sie, die folgende - ab morgen geltende - Coronatestverordnung zu beachten:

„(„4) Für den Nachweis der Testung gilt § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Für nach § 22a Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vollständig immunisierte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie vollständig immunisierte Personen, die als medizinisches Personal die in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen, kann die zugrundeliegende Testung auch durch einen Coronaselbsttest ohne Überwachung erfolgen. Für Besucherinnen und Besucher ist ein zuvor an dem Tag des Besuchs der in Absatz 1 genannten Einrichtungen durchgeführter Coronaselbsttest ausreichend. Die Durchführung ist auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.“
Die bekannten Testzeiten -am 23.12.22 in der Zeit von 14°°- 16.°° Uhr, und immer mittwochs von 10.°° -12.°° Uhr - bleiben vorerst bestehen.